BFH - Urteil vom 30.03.2011
XI R 9/10
Normen:
§ 120 Abs 2 S 2 FGO; § 24 UStG 2005; Anh B EWGRL 388/77;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4936/09

Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13.01.2011 V R 65/09Keine Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG für Umsätze aus Pensionspferdehaltung und Reitstunden

BFH, Urteil vom 30.03.2011 - Aktenzeichen XI R 9/10

DRsp Nr. 2011/11996

Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13.01.2011 V R 65/09Keine Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG für Umsätze aus Pensionspferdehaltung und Reitstunden

NV: Die Umsätze eines Landwirts aus dem Einstellen, Füttern und Betreuen von Reitpferden (sog. Pensionspferdehaltung) sowie aus der stundenweisen Vermietung eigener Reitpferde unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG.

Normenkette:

§ 120 Abs 2 S 2 FGO; § 24 UStG 2005; Anh B EWGRL 388/77;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt seit 1996 einen Pferdehof. Auf den hierfür verwendeten landwirtschaftlichen Flächen von etwa sieben bis acht Hektar, die er aus dem landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern übernommen hat, befindet sich eine von ihm errichtete Reithalle und ein Offenstall, in dem sich die Pferde jederzeit ungehindert selbst bewegen können.

In den Streitjahren (2005 und 2006) nahm der Kläger fortlaufend etwa acht Pferde fremder Eigentümer auf seinem Pferdehof in Pensionshaltung. Diese Pferde wurden von den jeweiligen Eigentümern in dem Offenstall untergestellt und von ihnen in der Folgezeit ausschließlich zu Freizeitzwecken selbst beritten; die Einnahmen des Klägers aus dieser Tätigkeit beliefen sich monatlich auf etwa 230 € je Pferd.