FG Hessen - Urteil vom 13.10.2005
6 K 1648/03
Normen:
UStG § 4 Nr. 9a § 15 Abs. 2 Nr. 2 ;

Immobilienvermittlung; Vorsteuerabzug; beabsichtigter Verwendungsumsatz - Vorsteuerabzug aufgrund des beabsichtigten Verwendungsumsatzes

FG Hessen, Urteil vom 13.10.2005 - Aktenzeichen 6 K 1648/03

DRsp Nr. 2006/2612

Immobilienvermittlung; Vorsteuerabzug; beabsichtigter Verwendungsumsatz - Vorsteuerabzug aufgrund des beabsichtigten Verwendungsumsatzes

1. Ist die Absicht des Leistungsempfängers im Zeitpunkt des Bezugs von Eingangsleistungen für den Bau von Wohnungen darauf gerichtet, die geplanten Wohnungen zu veräußern, ist der Vorsteuerabzug wegen der Steuerfreiheit der Veräußerung von Grundstücken (§ 4 Nr. 9a UStG) nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 UStG ausgeschlossen. 2. Ist noch offen, ob ein Grundstück, für das Aufwendungen getätigt werden, verkauft oder gewerblich vermietet werden soll, scheidet ein Vorsteuerabzug aus, da die beabsichtigte Verwendung des Grundstücks für steuerpflichtige Umsätze nicht anhand objektiver Anhaltspunkte nachgewiesen wurde.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 9a § 15 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) dem Kläger den Abzug von Vorsteuern aus dem Tätigkeitsfeld "Immobilienvermittlung" zu Recht versagt hat.