FG München - Urteil vom 28.06.2016
2 K 3248/13
Normen:
UStG § 14 Abs. 3 S. 2; UStG § 14 Abs. 5;

Inanspruchnahme eines Steuerpflichtigen wegen eines unberechtigten Umsatzsteuerausweises in Gutschriften

FG München, Urteil vom 28.06.2016 - Aktenzeichen 2 K 3248/13

DRsp Nr. 2016/13947

Inanspruchnahme eines Steuerpflichtigen wegen eines unberechtigten Umsatzsteuerausweises in Gutschriften

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 3 S. 2; UStG § 14 Abs. 5;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) den Kläger zu Recht wegen unberechtigtem Steuerausweis in Gutschriften in Anspruch genommen hat.

Der Kläger war bereits nach seinem Schulabschluss im Schrotthandel tätig, da seine Eltern einen Metallgroßhandel betrieben, den er bis 1992 weiterführte. Ab 1998 war er wieder im Schrotthandel aktiv und meldete im Februar 2000 einen Handel mit unedlen Metallen und Schrott an.

Neben tatsächlich durchgeführten Schrotthandelsgeschäften, erhielt der Kläger von verschiedenen Schrotthandelsfirmen im Einflussbereich von Herrn D (D-GmbH, S-GmbH, G-GmbH, N-GmbH, nachfolgend: D-Firmen) Schecks für Schrottlieferungen, die tatsächlich nicht stattfanden. Wie mit Herrn D vereinbart, löste er die Schecks ein, hob das Geld bar ab und gab es - abzüglich einer individuell ausgehandelten "Provision" (in den Streitjahren: 5 % der Nettosumme) - inklusive Umsatzsteuer Herrn D zurück.

Vereinzelt erhielt der Kläger von den D-Firmen mit den Schecks entsprechende Gutschriften mit Umsatzsteuerausweis.