FG Münster - Urteil vom 23.04.2020
5 K 2400/17 U
Normen:
UStG § 13c;
Fundstellen:
DStRE 2020, 1243
ZInsO 2020, 1704

Inanspruchnahme für Umsatzsteuerschulden einer GmbH

FG Münster, Urteil vom 23.04.2020 - Aktenzeichen 5 K 2400/17 U

DRsp Nr. 2020/6831

Inanspruchnahme für Umsatzsteuerschulden einer GmbH

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 13c;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die Klägerin zu Recht nach § 191 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 13c Umsatzsteuergesetz (UStG) für Umsatzsteuerschulden der D GmbH (D GmbH) in Haftung genommen hat.

Die D GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 00.00.2003 gegründet, alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer war Herr W X . Der Gegenstand des Unternehmens bestand in der Herstellung und dem Vertrieb von Leuchten und sonstigen Einrichtungsgegenständen aller Art. Am 00.00.2007 stellte der Geschäftsführer einen Insolvenzantrag, zur vorläufigen Insolvenzverwalterin mit Zustimmungsvorbehalt wurde durch Beschluss des Amtsgerichts E vom 00.00.2007 Frau Rechtsanwältin RA aus E bestellt. Das Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts E vom 00.00.2008 (000 IN 000/07) eröffnet. Mit Beschluss vom 00.00.2017 stellte das Amtsgericht E das Insolvenzverfahren über das Vermögen der D GmbH nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit gem. § 211 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) ein.