Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die Klägerin zu Recht nach § 191 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 13c Umsatzsteuergesetz (UStG) für Umsatzsteuerschulden der D GmbH (D GmbH) in Haftung genommen hat.
Die D GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 00.00.2003 gegründet, alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer war Herr W X . Der Gegenstand des Unternehmens bestand in der Herstellung und dem Vertrieb von Leuchten und sonstigen Einrichtungsgegenständen aller Art. Am 00.00.2007 stellte der Geschäftsführer einen Insolvenzantrag, zur vorläufigen Insolvenzverwalterin mit Zustimmungsvorbehalt wurde durch Beschluss des Amtsgerichts E vom 00.00.2007 Frau Rechtsanwältin RA aus E bestellt. Das Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts E vom 00.00.2008 (
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