Die Klägerin war in den Streitjahren Inhaberin einer Chemischen Reinigung. Außerdem hatte sie zum 27.1.1981 bei der Stadt A einen Kohlengroßhandel auf ihren Namen angemeldet.
In den Jahren 1984 und 1985 fanden bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Bericht vom 7.6.1985) und eine Steuerfahndungsprüfung (Bericht vom 19.9.1985) statt.
Am 23.7.1985 ergingen gegenüber der Klägerin vorläufige Umsatzsteuerbescheide 1982 und 1983 unter Berücksichtigung der bei der genannten Umsatzsteuer-Sonderprüfung festgestellten Besteuerungsgrundlagen. Am 6.2.1986 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Umsatzsteuerbescheid 1984 unter Vorbehalt der Nachprüfung mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen.
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