FG Düsseldorf - Urteil vom 13.11.1997
5 K 7326/93 U
Fundstellen:
EFG 1998, 604

Inanspruchnahme wegen unberechtigten Steuerausweises

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.1997 - Aktenzeichen 5 K 7326/93 U

DRsp Nr. 2001/2791

Inanspruchnahme wegen unberechtigten Steuerausweises

Meldet ein Strohmann lediglich ein Gewerbe an, um einem Dritten eine unternehmerische Betätigung unter fremdem Namen zu ermöglichen, so kann er selbst bei entsprechender Kenntnis und Billigung nicht als Aussteller i.S. des § 14 Abs. 3 UStG der von dem Dritten unter dem Namen des Strohmanns erstellten Rechnungen angesehen werden.

Gründe:

Die Klägerin war in den Streitjahren Inhaberin einer Chemischen Reinigung. Außerdem hatte sie zum 27.1.1981 bei der Stadt A einen Kohlengroßhandel auf ihren Namen angemeldet.

In den Jahren 1984 und 1985 fanden bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Bericht vom 7.6.1985) und eine Steuerfahndungsprüfung (Bericht vom 19.9.1985) statt.

Am 23.7.1985 ergingen gegenüber der Klägerin vorläufige Umsatzsteuerbescheide 1982 und 1983 unter Berücksichtigung der bei der genannten Umsatzsteuer-Sonderprüfung festgestellten Besteuerungsgrundlagen. Am 6.2.1986 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Umsatzsteuerbescheid 1984 unter Vorbehalt der Nachprüfung mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen.