FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 16.09.2004
1 K 228/02
Normen:
AO (1977) § 69 § 35 § 5 § 191 Abs. 1 ; FGO § 102 ; UStG § 18 Abs. 1 S. 1 ;

Inhaftungnahme als Verfügungsberechtigter gem. § 35 AO 1977; Begründung des Auswahlermessens bei Nichtinanspruchnahme eines Geschäftsführers gegenüber der Inhaftungnahme eines Verfügungsberechtigten; Haftungsbescheid wegen Umsatzsteuer

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.09.2004 - Aktenzeichen 1 K 228/02

DRsp Nr. 2004/17848

Inhaftungnahme als Verfügungsberechtigter gem. § 35 AO 1977; Begründung des Auswahlermessens bei Nichtinanspruchnahme eines Geschäftsführers gegenüber der Inhaftungnahme eines Verfügungsberechtigten; Haftungsbescheid wegen Umsatzsteuer

1. Den haftungsbegründenden Tatbestand eines Verfügungsberechtigten i.S. des § 69 i.V.m. § 35 AO 1977 erfüllt, wer für eine GmbH als Steuerschuldnerin Umsatzsteuervoranmeldungen unterschreibt sowie Kontenvollmachten für die Betriebsmittelkonten innehat und sie gebraucht. 2. Nimmt das FA statt des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers einer GmbH den als Verfügungsberechtigten anzusehenden Geschäftsführer der Muttergesellschaft als Haftenden i.S. des § 69 AO 1977 in Anspruch, ist zu begründen, weshalb den Geschäftsführer ein geringeres Verschulden trifft als den Verfügungsberechtigten.

Normenkette:

AO (1977) § 69 § 35 § 5 § 191 Abs. 1 ; FGO § 102 ; UStG § 18 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Inhaftungnahme des Klägers als Verfügungsberechtigter i. S. von § 35 Abgabenordnung (AO) streitig.