FG Nürnberg - Urteil vom 18.09.2012
2 K 1991/10
Normen:
§ 3 Abs. 1 UStG; § 3 Abs. 9 S. 1 UStG;

Inländische Steuerpflicht für Leistungen bei der Vermietung eines Veranstaltungs-Trucks

FG Nürnberg, Urteil vom 18.09.2012 - Aktenzeichen 2 K 1991/10

DRsp Nr. 2013/60

Inländische Steuerpflicht für Leistungen bei der Vermietung eines Veranstaltungs-Trucks

Die Vermietung eines Veranstaltungs -Trucks an Dritte ist eine sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 UStG, die grundsätzlich nach § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG in der im Jahr 2007 geltenden Fassung - vorbehaltlich der §§ 3b 3f UStG - an dem Ort ausgeführt wird, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere dann vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile dagegen Nebenleistungen darstellen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Dem Umstand, dass ein Gesamtpreis in Rechnung gestellt wird, kommt indizielle, aber keine allein entscheidende Bedeutung zu; dasselbe gilt für den Umstand, dass Leistungen aufgrund einer einzigen Vertragsgrundlage erbracht werden.

Normenkette:

§ 3 Abs. 1 UStG; § 3 Abs. 9 S. 1 UStG;

Tatbestand:

Streitig ist, welche Art von Leistungen bei der Vermietung eines sog. Veranstaltungs -Trucks erbracht werden und ob sie im Inland steuerbar sind.