FG Münster - Urteil vom 05.09.2013
5 K 1768/10 U
Normen:
VO Nr. 282/2011 Art 11 Abs 2; UStG a.F. § 13b Abs 4 Satz 1;

Inländischer Unternehmer, Ansässigkeit, Windrad als Zweigniederlassung

FG Münster, Urteil vom 05.09.2013 - Aktenzeichen 5 K 1768/10 U

DRsp Nr. 2013/22159

Inländischer Unternehmer, Ansässigkeit, Windrad als Zweigniederlassung

Windräder stellen als ortsfeste Einrichtungen auch dann eine Zweigniederlassung i.S.v. § 13b Abs. 4 Satz 1 UStG a.F. dar, wenn bei den Windkraftanlagen kein eigenes Personal tätig ist. Die fehlende personelle Ausstattung wird in diesem Fall durch die stark ausgeprägte sachliche Ausstattung kompensiert.

Normenkette:

VO Nr. 282/2011 Art 11 Abs 2; UStG a.F. § 13b Abs 4 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin (Klin.) als im Ausland ansässiger Unternehmer i.S. des § 13b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 UStG in der in dem Streitjahr geltenden Fassung (nachfolgend UStG alte Fassung, „UStG a.F.”) zu qualifizieren ist.