Inland

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Inland

Das umsatzsteuerliche Inland ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG definiert als das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit den nachfolgend dargestellten Ausnahmen:

Gebiet der Gemeinde Büsingen

Es handelt sich um das von der Schweiz umgebene Gebiet der deutschen Gemeinde Büsingen am Hochrhein

Insel Helgoland

Freihäfen

Freihäfen i.S.d. UStG sind Freizonen i.S.d. Art. 243 des Zollkodex der Union (Verordnung (EU) Nr. 952/2013). Sie werden umsatzsteuerlich als Drittland (siehe unten) behandelt. Es handelt sich um bestimmte, abgegrenzte Teile folgender Häfen:

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Bremerhaven

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Cuxhaven (ab dem 01.01.2027 ist der Freihafen Cuxhaven aufgehoben)

Hinweis

Da § 1 Abs. 2 UStG den Begriff des Freihafens auf die Freizonen i.S.d. Art. 243 des Zollkodex der Union beschränkt, sind die im Binnenland liegenden Häfen Deggendorf (1992-2016) und Duisburg als Inland zu behandeln (ab dem 01.01.2004).

Nach § 1 Abs. 3 UStG sind bestimmte Umsätze, die in einem Freihafen bewirkt werden, wie Umsätze im Inland zu behandeln. Diese Fiktion wirkt sich jedoch nicht auf die Ansässigkeit des Leistungsempfängers aus (BFH, Urt. v. 22.02.2017 - XI R 13/15)

Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie

Nicht zum Inland gehören die Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie im Bereich der Küstenmeere.

Hinweis