| Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
Das umsatzsteuerliche Inland ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG definiert als das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit den nachfolgend dargestellten Ausnahmen:
Gebiet der Gemeinde Büsingen Es handelt sich um das von der Schweiz umgebene Gebiet der deutschen Gemeinde Büsingen am Hochrhein | ||||||
Insel Helgoland | ||||||
Freihäfen Freihäfen i.S.d. UStG sind Freizonen i.S.d. Art. 243 des Zollkodex der Union (Verordnung (EU) Nr. 952/2013). Sie werden umsatzsteuerlich als Drittland (siehe unten) behandelt. Es handelt sich um bestimmte, abgegrenzte Teile folgender Häfen:
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Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie Nicht zum Inland gehören die Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie im Bereich der Küstenmeere. |
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