BFH - Urteil vom 15.07.2004
V R 1/04
Normen:
UStDV § 17a ; UStG (1999) § 6a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 81
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 26.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 635/02

Innergemeinschaftliche Lieferung

BFH, Urteil vom 15.07.2004 - Aktenzeichen V R 1/04

DRsp Nr. 2004/16656

Innergemeinschaftliche Lieferung

1. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.2. Die Frage, ob der Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben des Abnehmers auch bei Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte, stellt sich erst, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nach §§ 17 a ff. UStDV vollständig nachgekommen ist.

Normenkette:

UStDV § 17a ; UStG (1999) § 6a ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt in Deutschland einen Import-Export-Handel mit PKW.