FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.05.2012
3 K 2138/10
Normen:
UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b, UStG § 6a Abs. 1 Satz 1, UStG § 6a Abs. 4, UStG § 14a Abs. 3, UStG § 14 Abs. 4 Nr. 4, UStG § 14 Abs. 4 Nr. 8; UStDV § 17a Abs. 2;

Innergemeinschaftliche Lieferung an ein Scheinunternehmen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.05.2012 - Aktenzeichen 3 K 2138/10

DRsp Nr. 2012/16503

Innergemeinschaftliche Lieferung an ein Scheinunternehmen

Zur Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 UStG bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b, UStG § 6a Abs. 1 Satz 1, UStG § 6a Abs. 4, UStG § 14a Abs. 3, UStG § 14 Abs. 4 Nr. 4, UStG § 14 Abs. 4 Nr. 8; UStDV § 17a Abs. 2;

Tatbestand:

Strittig ist eine innergemeinschaftliche Lieferung.

Die Klägerin wurde am 1. September 2003 gegründet und betreibt einen Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen. Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft sind Herr A. K. und Herr B. K.

Im Rahmen von Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts S gegen die "A Handels GmbH" - A - wurde dem Beklagten die innergemeinschaftliche Lieferung eines Kraftfahrzeugs an die A bekannt.

Die A hatten Herr O. O. - O - aus So. und Herr C. T. - T -, ungarischer Staatsbürger geb. in B, mit Gesellschaftsvertrag vom 3. Juni 2004 gegründet. Geschäftsführer war T. Als Geschäftsanschrift war K-Str. Hausnummer in N in Österreich angegeben. Gegenstand der Gesellschaft war der Kraftfahrzeughandel. Die A war am 17. Juni 2004 ins Firmenbuch - Handelsregister - der Republik Österreich eingetragen (Blatt 41 der Umsatzsteuerakte). Mit Bescheid vom 25. Juni 2004 erteilte das Finanzamt B in Österreich der A die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer "ATU57993149" (Blatt 40 der Umsatzsteuerakte).