BFH - Beschluss vom 12.07.2006
V B 213/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; UStDV (1999) § 17c ; UStG (1999) § 4 Nr. 1 lit. b § 6a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2139
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 18.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 648/05

Innergemeinschaftliche Lieferung; Belegnachweis; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 12.07.2006 - Aktenzeichen V B 213/05

DRsp Nr. 2006/22821

Innergemeinschaftliche Lieferung; Belegnachweis; grundsätzliche Bedeutung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Unternehmer durch Belege nachweisen muss, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder verwendet hat; bei einem Barverkauf hochwertiger Pkw sind an die Nachweispflichten besondere Anforderungen zu stellen.3. Mit einer erst nach Ausführung einer Lieferung erstellten, falschen Bestätigung über die Beförderung des Gegenstandes der Lieferung kann der Lieferer den erforderlichen Belegwarennachweis nicht erbringen (Anschluss an BFH-Urt. v. 18.7.2002 V R 3/02, BStBl II 2003, 616).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; UStDV (1999) § 17c ; UStG (1999) § 4 Nr. 1 lit. b § 6a ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nahm am 6. Dezember 2001 einen PKW in der Auto-Niederlassung A in Empfang und übergab diesen sofort danach gegen Barzahlung an einen Vertreter der italienischen Firma B.