FG Köln - Urteil vom 06.05.2004
15 K 1590/03
Normen:
UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b ; UStG § 6a Abs. 1 ; UstG § 6a Abs. 3 S. 2 ; UStG § 14a Abs. 1 ; UStDV § 17a Abs. 1 ; UStDV § 17a Abs. 2 ; UStDV § 17c Abs. 2 Nr. 9 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 349
EFG 2004, 1802

Innergemeinschaftliche Lieferung: Benennung des Bestimmungsortes für Belegnachweis nicht erforderlich

FG Köln, Urteil vom 06.05.2004 - Aktenzeichen 15 K 1590/03

DRsp Nr. 2004/14008

Innergemeinschaftliche Lieferung: Benennung des Bestimmungsortes für Belegnachweis nicht erforderlich

1. Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung bedarf es für den Belegnachweis der Benennung des Bestimmungsortes der Warenlieferung nach Lieferadresse mit Namen, Ortsangabe und Straßenbezeichnung nebst Hausnummer jedenfalls in den Fällen nicht, in denen der Liefergegenstand unstreitig ins übrige Gemeinschaftsgebiet befördert worden ist. 2. Ein erst nachträglich - bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung - vollständig erbrachter Belegnachweis ist ausreichend, wenn er der Wahrheit entspricht. 3. Der Belegnachweis ist auch dann erbracht, wenn er keinen Hinweis gem. § 14a Abs. 1 UStG auf das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung enthält. 4. Der Buchnachweis ist ausnahmsweise als erfüllt anzusehen, auch wenn eine der in der Soll-Vorschrift des § 17c Abs. 2 Nr. 1 bis 9 UStDV genannten Angaben nicht erfüllt ist (hier: buchmäßiger Beleg über Bestimmungsort), wenn sich aus der Gesamtheit der Buchungsvorgänge die jeweilige innergemeinschaftliche Lieferung eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b ; UStG § 6a Abs. 1 ; UstG § 6a Abs. 3 S. 2 ; UStG § 14a Abs. 1 ; UStDV § 17a Abs. 1 ; UStDV § 17a Abs. 2 ; UStDV § 17c Abs. 2 Nr. 9 ;

Tatbestand: