BFH - Urteil vom 28.05.2013
XI R 11/09
Normen:
AEUV Art. 267; FGO § 11 Abs. 3; UStAE Abschn. 3.14. Abs. 7 Sätze 1, 4, 5 und Abs. 9 Satz 2; AO § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; MwStSystRL Art. 31; MwStSystRL Art. 32; UStDV § 17c; Richtlinie 77/388/EWG Art. 8 Abs. 1, Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; UStG § 1 Abs. 2 Satz 1; UStG § 1 Abs. 2a Sätze 1 und 3; UStG § 3 Abs. 1, Abs. 6, Abs. 7; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a; UStG § 18a;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 484/07

Innergemeinschaftliche Lieferung im Reihengeschäft unter Beteiligung eines im Drittland ansässigen Zwischenerwerbers

BFH, Urteil vom 28.05.2013 - Aktenzeichen XI R 11/09

DRsp Nr. 2013/18206

Innergemeinschaftliche Lieferung im Reihengeschäft unter Beteiligung eines im Drittland ansässigen Zwischenerwerbers

1. Eine Lieferung von Gegenständen eines im Inland ansässigen Unternehmers an einen in einem Drittland ansässigen Unternehmer, der keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, die Gegenstände im Inland abholen lässt und direkt an den letzten Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat weiterliefert, kann als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein, wenn der Lieferer redlicherweise, und nachdem er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, diese Identifikationsnummer nicht mitteilen kann und er außerdem Angaben macht, die hinreichend belegen können, dass der Erwerber ein Steuerpflichtiger ist, der bei dem betreffenden Vorgang als solcher gehandelt hat.2. Bei einem Reihengeschäft mit zwei Lieferungen und drei Beteiligten setzt die erforderliche Zuordnung der (einen) innergemeinschaftlichen Versendung zu einer der beiden Lieferungen eine umfassende Würdigung aller besonderen Umstände des Einzelfalls und insbesondere die Feststellung voraus, ob zwischen dem Erstabnehmer und dem Zweitabnehmer die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, stattgefunden hat, bevor die innergemeinschaftliche Versendung erfolgte.