FG Sachsen - Urteil vom 12.03.2014
2 K 1127/13
Normen:
UStG § 6a Abs. 3; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 3 Abs. 6 S. 6; UStG § 3 Ab S. 5; EWGRL 388/77 Art. 28c Teil A a Unterabschn. 1; EWGRL 388/77 Art. 8 Abs. 1b; RL 2006/112/EG Art. 131; UStDV § 17a Abs. 1; UStDV § 17c Abs. 1 S. 1;

Innergemeinschaftliche Lieferung im Reihengeschäft Zuordnung der bewegten Lieferung beim ersten Lieferanten Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 3 Abs. 6 S. 6 UStG Nichtmitteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des im Drittland ansässigen Zwischenerwerbers

FG Sachsen, Urteil vom 12.03.2014 - Aktenzeichen 2 K 1127/13

DRsp Nr. 2014/7912

Innergemeinschaftliche Lieferung im Reihengeschäft Zuordnung der bewegten Lieferung beim ersten Lieferanten Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 3 Abs. 6 S. 6 UStG Nichtmitteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des im Drittland ansässigen Zwischenerwerbers

1. Wird bei einem innergemeinschaftlichen Reihengeschäft mit zwei Lieferungen nicht nachgewiesen, dass das mittlere (im Drittland ansässige) Unternehmer die Ware als Lieferer befördert hat und der letzte (in Finnland ansässige) Abnehmer in der Reihe die Sachherrschaft bereits vor Beginn der Lieferung hatte, ist die gesetzliche Vermutung des § 3 Abs. 6 S. 6 UStG nicht erschüttert. Bloße Zweifel oder Indizien genügen insoweit nicht. Dies gilt insbesondere, wenn der erste Lieferer die Umsatzsteuerfreiheit der Lieferung begehrt, denn er ist regelmäßig nicht in der Lage, diesen Nachweis zu führen bzw. zu wiederlegen, da die anderen Beteiligten in der Lieferkette weder eine Verpflichtung noch ein Interesse an der Weitergabe der jeweiligen Vertrags- und Lieferbedingungen haben (so auch FG Münster v. 16.1.2014, 5 K 3930/10U, BB 2014, 537).