BFH - Urteil vom 30.07.2008
XI R 67/07
Normen:
UStG § 3 Abs. 6 ;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 232/02

Innergemeinschaftliche Lieferung: Ort der Lieferung bei Versendung, Freigabeerklärung nach Zahlungseingang, Lieferung per Nachnahme

BFH, Urteil vom 30.07.2008 - Aktenzeichen XI R 67/07

DRsp Nr. 2008/19384

Innergemeinschaftliche Lieferung: Ort der Lieferung bei Versendung, Freigabeerklärung nach Zahlungseingang, Lieferung per Nachnahme

»1. Eine Lieferung gilt auch dann bei Beginn der Versendung in einem anderen Mitgliedstaat als dort ausgeführt (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG), wenn die Person des inländischen Abnehmers dem mit der Versendung Beauftragten im Zeitpunkt der Übergabe der Ware nicht bekannt ist, aber mit hinreichender Sicherheit leicht und einwandfrei aus den unstreitigen Umständen, insbesondere aus Unterlagen abgeleitet werden kann (Änderung der Rechtsprechung). 2. Dem steht nicht entgegen, dass die Ware von dem mit der Versendung Beauftragten zunächst in ein inländisches Lager gebracht und erst nach Eingang der Zahlung durch eine Freigabeerklärung des Lieferanten an den Erwerber herausgegeben wird.«

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 6 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist in Großbritannien ansässig. Sie lieferte im Streitjahr 1998 Waren an den in Deutschland ansässigen Abnehmer HS, indem sie diese aus Großbritannien durch Einschaltung eines Spediteurs in das Inland transportierte.