FG Niedersachsen - Urteil vom 29.04.2010
16 K 10297/07
Normen:
UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a Abs. 1;

Innergemeinschaftliche Lieferungen im Rahmen eines strukturierten Absatzgeschäfts

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.04.2010 - Aktenzeichen 16 K 10297/07

DRsp Nr. 2010/12856

Innergemeinschaftliche Lieferungen im Rahmen eines strukturierten Absatzgeschäfts

1. Zur Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b und § 6a Abs. 1 UStG. 2. Die innergemeinschaftliche Lieferung erfordert, dass die Befugnis, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übergegangen und der gelieferte Gegenstand vom Lieferstaat in einen anderen Mitgliedsstaat physisch verbracht worden ist. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der innergemeinschaftliche Erwerb tatsächlich besteuert wurde; entscheidend ist nur, dass der Erwerbsvorgang im Bestimmungsland der Umsatzbesteuerung unterliegt. 3. Zu den Voraussetzungen des Nachweises einer innergemeinschaftlichen Lieferung. 4. Allein die Tatsache, dass ein in Spanien existierendes und am Markt tätiges Unternehmen die Lieferungen nicht ordnungsgemäß in Spanien der USt unterworfen hat, begründet kein "Scheinunternehmen" bzw. das Fehlen jeglicher Unternehmereigenschaft. 5. Die Nichterhebung der MwSt auf eine innergemeinschaftliche Lieferung kann nicht als eine Gefährdung des Steueraufkommens angesehen werden, weil solche Einnahmen nach dem Grundsatz der steuerlichen Territorialität dem Mitgliedsstaat zustehen, in dem der Endverbrauch erfolgt ist.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a Abs. 1;

Tatbestand: