FG Hessen - Beschluss vom 18.02.2003
6 V 216/03
Normen:
UStG § 6a ; UStG § 18e ; UStG § 4 Nr. 1b ; UStG § 6a Abs. 1 ; UStDV § 17 Abs. 2 Nr. 4 ; UStDV § 17c ;

Innergemeinschaftlichen Umsatz; Umsatzsteuerfreiheit; Gebrauchtwagen; Scheinunternehmer; Gemeinschaftsgebiet; Lieferung; Belegnachweis; Versicherungen; Abnehmer - Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Umsätzen

FG Hessen, Beschluss vom 18.02.2003 - Aktenzeichen 6 V 216/03

DRsp Nr. 2003/9342

Innergemeinschaftlichen Umsatz; Umsatzsteuerfreiheit; Gebrauchtwagen; Scheinunternehmer; Gemeinschaftsgebiet; Lieferung; Belegnachweis; Versicherungen; Abnehmer - Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Umsätzen

1. Der Belegnachweis nach § 17a Abs.1 UStDV kann nicht durch eine mündliche, sondern nur durch eine schriftliche Versicherung geführt werden, die bei dem Beginn der Beförderungen des Gegenstandes der Lieferung durch den Abnehmer vorliegen muss. 2. Ein auf der Rechnung angebrachter Vermerk des Lieferanten, wonach das Fahrzeug "ins Ausland" ausgeführt werde, ersetzt die erforderliche schriftliche Versicherung des Abnehmers nicht.

Normenkette:

UStG § 6a ; UStG § 18e ; UStG § 4 Nr. 1b ; UStG § 6a Abs. 1 ; UStDV § 17 Abs. 2 Nr. 4 ; UStDV § 17c ;

Tatbestand:

Der Antragsteller handelt mit Gebrauchtwagen. Im Rahmen einer Außenprüfung erhielt der Prüfer vom Bundesamt für Finanzen die Auskunft, dass es sich bei bestimmten innergemeinschaftlichen Abnehmern der als steuerfrei erklärten Lieferungen um "Scheinunternehmer" handele. In einer Auskunft der italienischen Steuerbehörde heißt es dazu, die genannte Firma habe in großem Umfang Umsätze getätigt. Der Inhaber sei jedoch unauffindbar. Diese Umsätze betrugen

1998 1999 2000

A 697.000 DM 235.000 DM

B 29.000 DM

C. 74.000 DM

D 12.500 DM

E 21.000 DM

F 54.500 DM 37.000 DM

54.500,00 DM 870.500,00 DM 235.000,00 DM.