BFH - Urteil vom 24.09.1998
V R 17/98
Normen:
UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 1a Abs. 3, § 24 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 2624
BFH/NV 1999, 886
BFHE 187, 75
BStBl II 1999, 39
DB 1999, 316
Vorinstanzen:
FG Münster,

Innergemeinschaftlicher Erwerb bei Land- und Forstwirten

BFH, Urteil vom 24.09.1998 - Aktenzeichen V R 17/98

DRsp Nr. 1999/690

Innergemeinschaftlicher Erwerb bei Land- und Forstwirten

»1. Die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb wird bei Land- und Forstwirten, die der Durchschnittsatzbesteuerung unterliegen (§ 24 Abs. 1 UStG 1993) und die auf die Anwendung von § 1a Abs. 3 UStG 1993 verzichten, nach den allgemeinen Vorschriften festgesetzt. 2. Der Abzug der Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb als Vorsteuer wird bei diesen Land- und Forstwirten durch die Pauschalierung abgegolten.«

Normenkette:

UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 1a Abs. 3, § 24 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb im Streitjahr 1993 eine Gärtnerei. Er versteuerte seine Umsätze nach Durchschnittsätzen gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes (im folgenden nur: UStG 1993).

Unter der ihm auf seinen Antrag zugeteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erwarb er im Jahre 1993 für seine Gärtnerei Bindegrün von einem regelbesteuerten Lieferer aus Dänemark. Der Kläger hatte auf die Anwendung des § 1a Abs. 3 UStG 1993 verzichtet. Er meldete in seiner Umsatzsteuererklärung für 1993 einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Bindegrün mit einer Bemessungsgrundlage von 18 519 DM zum ermäßigten Steuersatz an (Steuer: 1 296,33 DM). Er setzte die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb des Bindegrüns als Vorsteuer ab und errechnete eine Umsatzsteuer von Null DM.