FG Niedersachsen - Urteil vom 26.01.2006
5 K 161/02
Normen:
UStG § 1b § 3d Satz 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1223
EFG 2006, 769

Innergemeinschaftlicher Erwerb; Fahrzeugeinzelbesteuerung; Segelyacht; Bestimmungsland; Heimathafen; Einfuhrumsatzsteuer - Umsatzsteuer für Fahrzeugeinzelbesteuerung bei innergemeinschaftlichem Erwerb

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.01.2006 - Aktenzeichen 5 K 161/02

DRsp Nr. 2006/11829

Innergemeinschaftlicher Erwerb; Fahrzeugeinzelbesteuerung; Segelyacht; Bestimmungsland; Heimathafen; Einfuhrumsatzsteuer - Umsatzsteuer für Fahrzeugeinzelbesteuerung bei innergemeinschaftlichem Erwerb

1. Beim innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs (hier: Segelyacht) ist das Bestimmungsland i.S. des § 3d Satz 1 UStG im Zweifel aus den Gesamtumständen des Erwerbs und aus Indizien zu ermitteln. 2. Lässt der Stpfl. seine Segelyacht in ein Schiffsregister in Deutschland mit der Angabe "Heimathafen: Y" eintragen, so ist diese Eintragung für die Annahme des Bestimmungslandes maßgebend. 3. Ein Abzug gezahlter Einfuhrumsatzsteuer kommt bei nichtunternehmerischer Nutzung nicht in Betracht.

Normenkette:

UStG § 1b § 3d Satz 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Fahrzeugs iSd § 1 b UStG stattgefunden hat.

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 27.10.1996 von der Fa. B in Finnland eine neue Segelyacht zum Kaufpreis von rd. 10 Mio. DM. Die Übergabe des fertig gestellten Schiffes erfolgte am 11.6.1999 durch einen vom Kläger beauftragten Skipper. Die Yacht wurde im Hafen von X /Finnland übergeben und zollrechtlich abgefertigt. Umsatzsteuer wurde weder ausgewiesen noch gezahlt.