Innergemeinschaftlicher Fernverkauf, § 3c Abs. 1 UStG

Autoren: Spangenberg/Stoffers

Innergemeinschaftlicher Fernverkauf, § 3c Abs. 1 UStG

Ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert oder versandt wird. Hinsichtlich der Zurechnung einer im Rahmen eines Online-Handels erfolgten Beförderung durch ein vom Verkäufer empfohlenes Transportunternehmen vgl. EuGH-Urt. v. 19.09.2024 - C-596/23. Auch die Beförderungen durch den Lieferer von Gegenständen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete an den Erwerber, einschließlich der Lieferungen, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist, gelten als innergemeinschaftlicher Fernverkauf.

Erwerber i.S.d. § 3c Abs. 1 UStG ist ein in § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend.

Als Ort der Lieferung eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs gilt der Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet.