Innergemeinschaftliches Verbringen gem. § 3 Abs. 1a i.V.m. § 6a Abs. 2 UStG

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Innergemeinschaftliches Verbringen gem. § 3 Abs. 1a i.V.m. § 6a Abs. 2 UStG

Gemäß § 3 Abs. 1a i.V.m. § 6a Abs. 2 UStG ist das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt, sofern es sich nicht nur um eine vorübergehende Verwendung handelt. Es liegt daher regelmäßig eine innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 6a UStG vor.

Beispiel

Ausgangslage wie im Fall "Arzt A". Diesmal wird jedoch ein in Deutschland angeschafftes EKG-Gerät in die Niederlande verbracht. A überschreitet die Erwerbsschwelle in den Niederlanden von 10.000 Euro durch das Verbringen des Geräts.

Lösung: Durch das Verbringen erfüllt A die Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung gem. § 6a Abs. 2 UStG. Da er die Erwerbsschwelle in den Niederlanden überschreitet, unterliegt der Vorgang der Erwerbsbesteuerung, so dass die Voraussetzungen gem. § 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG gegeben sind. A muss den Erwerb in den Niederlanden versteuern. Der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb richtet sich nach den Vorschriften des anderen Mitgliedstaates (hier Niederlande). Allerdings dürfte dieser auch dort durch die Benutzung für steuerfreie Heilbehandlungsumsätze ausgeschlossen sein.

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