EuGH - Urteil vom 04.06.2009
Rs. C-102/08
Normen:
AO § 14; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6; KStG § 4; Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie (Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [ABl. L 145, S. 1]) Art 4 Abs. 5; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 2; UStG § 4 Abs. 12 Buchst. a; UStG § 9 Abs. 1; UStG § 9 Abs. 2;
Fundstellen:
BStBl II 2017, 873
DB 2009, 2132
EWS 2009, 291
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
BFH - (Vorlage-) Beschluss vom 20.12.2007 - V R 70/05,

Innerstaatliche Regelung für die Umsatzsteuerbefreiung für Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen durch eine IHK; Begriff der Ausübung hoheitlicher Tätigkeit bei wirtschaftlicher Betätigung von Einrichtungen des öffentlichen Rechts; Wettbewerbsverzerrung - [Finanzamt Düsseldorf-Süd gegen SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft mbH & Co.]

EuGH, Urteil vom 04.06.2009 - Aktenzeichen Rs. C-102/08

DRsp Nr. 2009/13349

Innerstaatliche Regelung für die Umsatzsteuerbefreiung für Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen durch eine IHK; Begriff der Ausübung hoheitlicher Tätigkeit bei wirtschaftlicher Betätigung von Einrichtungen des öffentlichen Rechts; Wettbewerbsverzerrung - [Finanzamt Düsseldorf-Süd gegen SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft mbH & Co.]

1. Die Mitgliedstaaten müssen eine ausdrückliche Regelung vorsehen, um sich auf die in Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage vorgesehene Befugnis berufen zu können, die Tätigkeiten der Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die nach Art. 13 oder 28 der Sechsten Richtlinie von der Steuer befreit sind, als Tätigkeiten zu behandeln, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.