FG Düsseldorf - Urteil vom 02.04.2008
4 K 4763/07 Z,EU
Normen:
ZK Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ; KN Unterpos. 8519 99 18; Pos. 8520; KN Unterpos. 8521 90 00; KN Unterpos. 8527 13 10; KN Unterpos. 8527 31 91; KN Unterpos. 8543 89 95; KN Erl(HS) zu Pos. 8521 Rdnr. 05.0 Satz 1; KN Erl(HS) zu Pos. 8521 Rdnr. 06.1; KN Anm. 3 zu Abschnitt XVI; KN Erl(HS) zu Abschnitt XVI Rdnr. 58.1; AV 3a Satz 1; AV 3b; AV 3c; UStG § 11 Abs. 3 Nr. 2 ; InsO § 179 Abs. 1 ; InsO § 180 Abs. 2 ;

Insolvenz-Feststellungsverfahren; Umstellung der Klageanträge - Feststellung von in einem anhängigen Insolvenzverfahren angemeldeten Einfuhrabgaben zur Insolvenztabelle auf Betreiben des Hauptzollamts

FG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2008 - Aktenzeichen 4 K 4763/07 Z,EU

DRsp Nr. 2008/18987

Insolvenz-Feststellungsverfahren; Umstellung der Klageanträge - Feststellung von in einem anhängigen Insolvenzverfahren angemeldeten Einfuhrabgaben zur Insolvenztabelle auf Betreiben des Hauptzollamts

1. DVD-Abspielgeräte für die Bild- und Tonwiedergabe von DVDs und Audio-CDs sind nicht in die Auffangposition 8543 KN, sondern in die unmittelbar einschlägige Unterpos. 8521 90 00 KN einzureihen. 2. Tragbare Stereo-Radiorekorder mit einem CD-Abspielgerät sowie einem analogen Magnetbandkassettengerät zur Tonaufnahme und Tonwiedergabe sind in die Unterpos. 8527 13 10 KN einzureihen, die gegenüber der Pos. 8519 KN und der Pos. 8520 die Position mit der genaueren Warenbezeichnung ist. 3. Aus dem gleichen Grund sind Microanlagen, die aus einem Rundfunkempfangsgerät, einem Magnetbandkassettengerät zur Tonaufnahme und Tonwiedergabe sowie einem CD-Abspielgerät bestehen und nicht ohne externe Energiequelle betrieben werden können, in die Unterpos. 8527 31 91 KN einzureihen. 4. Nach Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits durch das beklagte Hauptzollamt ist dem geänderten Verfahrensgegenstand der Beseitigung des Widerspruchs gegen die angemeldete Abgabenforderung durch deren Feststellung zur Tabelle durch Umstellung der Anträge Rechnung zu tragen.

Normenkette:

ZK Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ; KN Unterpos. 8519 99 18;