FG Berlin-Brandenburg, vom 18.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1257/16
Insolvenzanfechtung der Herstellung einer Aufrechnungslage durch Einfuhren sowie die Verwendung von Energieerzeugnissen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und WärmeVoraussetzungen der Steuerentlastung bei Erzeugung von Energie durch Kraft-Wärme-Kopplung
BFH, Urteil vom 18.02.2020 - Aktenzeichen VII R 39/18
DRsp Nr. 2020/11806
Insolvenzanfechtung der Herstellung einer Aufrechnungslage durch Einfuhren sowie die Verwendung von Energieerzeugnissen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und WärmeVoraussetzungen der Steuerentlastung bei Erzeugung von Energie durch Kraft-Wärme-Kopplung
1. Einfuhren, die zum Entstehen der Einfuhrumsatzsteuerschuld führen, sowie die Verwendung von Energieerzeugnissen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme unter den einen Steuerentlastungsanspruch auslösenden Bedingungen sind jeweils Rechtshandlungen i.S. des § 131 Abs. 1 Nr. 1InsO i.V.m. § 129 Abs. 1InsO.2. Die Herstellung einer Aufrechnungslage durch Rechtshandlungen ist ihrerseits eine Rechtshandlung und selbständig anfechtbar.3. Der für die Anfechtbarkeit wesentliche Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung ist (sinngemäß) nach § 140InsO zu bestimmen. Dabei ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden ist.
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