BayObLG vom 08.01.1990
BReg 1 a Z 66/89
Normen:
BGB § 1666 ; FGG §§ 36 ff; MSA Art. 1, Art. 3, Art. 8, Art. 13 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp IV(470)262c
FamRZ 1990, 780

BayObLG - 08.01.1990 (BReg 1 a Z 66/89) - DRsp Nr. 1992/6742

BayObLG, vom 08.01.1990 - Aktenzeichen BReg 1 a Z 66/89

DRsp Nr. 1992/6742

Internationale Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts für Maßnahmen zur Abwehr einer ernstlichen Gefährdung des Kindes (hier: Entziehung der Personensorge für ein nach dem Tod der Mutter beim Vater in der Bundesrepublik Deutschland lebendes türkisches Kind).

Normenkette:

BGB § 1666 ; FGG §§ 36 ff; MSA Art. 1, Art. 3, Art. 8, Art. 13 Abs.1;

c. »Das LG ist zutreffend von der internationalen Zuständigkeit des VormGer. ausgegangen. Diese beurteilt sich nach dem Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5.10.1961 (BGBl. 1971 II S. 217 Ä MSA Ä). Gemäß Art. 13 Abs. 1 MSA ist das Abkommen in der Bundesrepublik auf alle Minderjährigen anwendbar, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten haben. Gemäß Art. 1 MSA war das deutsche VormGer. zuständig .., eine Maßnahme zum Schutz der Person des Kindes zu treffen; denn das [türkische] Kind hat seit 1988 den tatsächlichen Mittelpunkt seiner Lebensführung .. beim Vater, somit seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Zu den Schutzmaßnahmen i.S. von Art. 1 MSA gehören solche nach § 1666 BGB.