FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.08.2012
5 K 5202/10
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a; Richtlinie 2006/112/EG Art. 98 Abs. 2; Richtlinie 2006/112/EG Anhang III Nr. 7;
Fundstellen:
DB 2012, 16
DStR 2013, 12

Internationaler Feuerwerkswettbewerb als dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegende Theateraufführung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.08.2012 - Aktenzeichen 5 K 5202/10

DRsp Nr. 2012/21788

Internationaler Feuerwerkswettbewerb als dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegende „Theateraufführung”

1. Eine in der Schöpfung eines aus optischen und akustischen Elementen abgestimmten Gesamtwerks bestehende, in Form eines internationalen Feuerwerkswettbewerbs durchgeführte Feuerwerksdarbietung mit künstlerischem Charakter stellt eine als Theateraufführung i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG zu beurteilende Leistung dar, so dass die Eintrittsgelder dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. 2. Das Vorliegen von Theatervorführungen i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG setzt nicht voraus, dass die Vorführung von oder in einem Theater dargeboten wird oder dass die sachlichen Voraussetzungen eines Theaters (d. h. die Aufführung durch ein Ensemble und die Existenz eines Spielplans) gegeben sind; erforderlich ist nur, dass es sich um persönlich-geistige Schöpfungen in der für einen Urheberrechtsschutz geforderten geistigen Höhe handelt.

Die Bescheide über Umsatzsteuer 2009 vom 20.5.2001 und über Umsatzsteuer 2010 vom 13.3.2012 werden dahingehend geändert, dass die Erlöse aus Eintrittsgeldern dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterworfen werden.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.