OLG Hamburg - Beschluss vom 26.02.2020
3 W 14/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
WRP 2021, 123
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 12.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 406 HKO 24/20

Irreführung durch ein differenzbesteuertes AngebotVersteuerung nur der Differenz zwischen Einkaufspreis und VerkaufspreisKein voller Vorsteuerabzug

OLG Hamburg, Beschluss vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 3 W 14/20

DRsp Nr. 2020/14957

Irreführung durch ein differenzbesteuertes Angebot Versteuerung nur der Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis Kein voller Vorsteuerabzug

Orientierungssatz: Unterliegt ein Kaufangebot der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG, bei welcher abweichend von § 10 UStG nicht das Entgelt des Leistungsempfängers, sondern nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis versteuert wird, sodass zwar die Angabe "inkl. MwSt." zutreffend ist, in einem solchen Fall aber kein Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung des der Differenzbesteuerung unterliegenden Verkäufers erfolgen darf, ist gegenüber einem gewerblichen Käufer grundsätzlich ein Irreführungspotential gegeben, weil dieser angesichts der Angabe "inkl. MwSt." unzutreffend davon ausgehen könnte, dass die volle gesetzliche Umsatzsteuer im Preis enthalten sei und daher von ihm im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend gemacht werden könne. Deshalb muss im Angebot hinreichend deutlich darauf hingewiesen werden, dass dieses der Differenzbesteuerung unterliegt.

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 12.02.2020, Az. 406 HKO 24/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von EUR 9.000,00.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe: