FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.09.2012
2 V 2230/12
Normen:
UStG § 16 Abs. 1; UStG § 20 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Ist-Versteuerung nur bei nach außen erkennbarer Genehmigung durch die Finanzbehörde

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.09.2012 - Aktenzeichen 2 V 2230/12

DRsp Nr. 2013/15289

Ist-Versteuerung nur bei nach außen erkennbarer Genehmigung durch die Finanzbehörde

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass ein Antrag auf die Gestattung der Ist-Versteuerung nach § 20 UStG durch schlüssiges Handeln erfolgen kann. 2. Die Genehmigung der Finanzbehörde setzt jedoch voraus, dass das FA eine nach außen hin eindeutig erkennbare Entscheidung trifft. Der bloße Umstand, dass das FA einen Antrag auf Gestattung der Ist-Versteuerung nicht abgelehnt hat, stellt noch keine hinreichend eindeutige Genehmigung dar.

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Normenkette:

UStG § 16 Abs. 1; UStG § 20 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

Die am 12.08.2007 gegründete Antragstellerin betrieb ab dem 01.09.2007 einen Gewerbebetrieb im Bereich Sanitär, Heizung und Klima. Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung im Zusammenhang mit der Gründung einer Personengesellschaft beantragte sie die Umsatzversteuerung nach vereinnahmten Entgelten.