FG Niedersachsen - Urteil vom 31.10.2002
5 K 713/01
Normen:
UStG § 4 Nr. 21a bb ;
Fundstellen:
EFG 2003, 351

Jagdschule; Berufsbildende Einrichtung; Umsatzsteuerbefreiung - Jagdschule als berufsbildende Einrichtung

FG Niedersachsen, Urteil vom 31.10.2002 - Aktenzeichen 5 K 713/01

DRsp Nr. 2003/662

Jagdschule; Berufsbildende Einrichtung; Umsatzsteuerbefreiung - Jagdschule als berufsbildende Einrichtung

1. Eine Jagdschule, die auf die Jägerprüfung vorbereitet, ist eine berufsbildende Einrichtung i.S.d. § 4 Nr. 21 UStG und daher von der Umsatzsteuer befreit. 2. Die Bescheinigung einer Landesbehörde, dass eine der in § 4 Nr. 21 UStG bezeichneten Einrichtungen "auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet", entfaltet Bindungswirkung für die Finanzverwaltung und Finanzgericht nur hinsichtlich des Regelungsgehalts der Bescheinigung. Nimmt die Bescheinigung nicht zu der Frage Stellung, ob die Einrichtung eine private Schule oder eine andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung i.S.d. § 4 Nr. 21 UStG ist, muss dies von den Finanzbehörden und Finanzgericht in eigener Zuständigkeit geprüft werden. 3. Die Eigenschaft einer Einrichtung als allgemeinbildend oder berufsbildend ist unabhängig von den Zielen der einzelnen Schüler zu beurteilen. Entscheidend ist, ob einer Einrichtung generell die Eigenschaft einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtung zukommt.