BFH - Urteil vom 09.10.2002
V R 64/99
Normen:
UStG (1980) § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 128
BFHE 200, 119
BStBl II 2003, 375
DB 2003, 646
DStRE 2003, 110
GmbHR 2003, 123
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 26.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 457/95

Juristische Person des öffentlichen Rechts als Unternehmerin

BFH, Urteil vom 09.10.2002 - Aktenzeichen V R 64/99

DRsp Nr. 2002/18427

Juristische Person des öffentlichen Rechts als Unternehmerin

»1. Auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann Organträger sein, wenn und soweit sie unternehmerisch tätig ist. 2. Die Eigenschaft als Unternehmer kann sie durch eine bloße Beteiligung durch eine unentgeltliche Tätigkeit und durch die Tätigkeit der mit ihr verbundenen Gesellschaften nicht erlangen. 3. Die die Unternehmereigenschaft begründenden entgeltlichen Leistungen der juristischen Person des öffentlichen Rechts können auch an eine Gesellschaft erbracht werden, mit der als Folge dieser Leistungstätigkeit eine enge finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche (organschaftliche) Verbindung besteht.«

Normenkette:

UStG (1980) § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Umstritten ist die umsatzsteuerliche Behandlung eines im Streitjahr 1986 an die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) von ihrer Mehrheitsgesellschafterin gezahlten Betrages zum Ausgleich des von ihr erwirtschafteten Verlustes.

Die 1983 gegründete Klägerin, eine GmbH, betrieb als Pächterin eine Trocknungsanlage zur Herstellung von Brennstoffen aus kohlehaltigen Klärschlämmen eines Flusses, erwarb diese Schlämme dafür und vertrieb die so hergestellten Brennstoffe.