BFH - Beschluss vom 30.06.2004
V B 2/04
Normen:
EWGR 388/77 Art. 4 Abs. 5 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2. ; UStG (1991) § 2 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1554
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1923/00

Juristische Person des öffentlichen Rechts: Unternehmereigenschaft

BFH, Beschluss vom 30.06.2004 - Aktenzeichen V B 2/04

DRsp Nr. 2004/13724

Juristische Person des öffentlichen Rechts: Unternehmereigenschaft

Bei der Frage, ob eine juristische Person des öffentlichen Rechts Unternehmer i. S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG ist, sind die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 5 der R 77/388 EWG und die dazu ergangene Rspr. des EuGH zu beachten.

Normenkette:

EWGR 388/77 Art. 4 Abs. 5 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2. ; UStG (1991) § 2 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Landkreis, führte in den Streitjahren (1992 bis 1998) aufgrund von privatrechtlichen Vereinbarungen mit der "Duales System Deutschland Gesellschaft für Abfallvermeidung und Sekundärrohstoffgewinnung mbH" (DSD) u.a. das Sammeln und Sortieren von gebrauchten Verkaufsverpackungen (Wertstoffen) gemäß § 6 der Verpackungsverordnung (VerpackV) durch. Daneben entsorgte der Kläger den (normalen) Hausmüll gegen Gebühren.

Der Kläger machte (anteilige) Vorsteuerbeträge aus den Aufwendungen für die Entsorgung fehlerhaft in den Hausmüll eingeworfener Wertstoffe ("Fehleinwürfe") geltend, die sich aus den Betriebskosten der landkreiseigenen Müllverbrennungsanlage, den Kosten für das Sammeln und Befördern des Hausmülls zur Müllverbrennungsanlage durch private Unternehmer und aus den Kosten für die landkreiseigene Deponie zusammensetzten.