BFH vom 26.01.1978
V R 154/74
Normen:
UStG (1967) § 30 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 392
BStBl II 1978, 363

BFH - 26.01.1978 (V R 154/74) - DRsp Nr. 1997/13740

BFH, vom 26.01.1978 - Aktenzeichen V R 154/74

DRsp Nr. 1997/13740

»Kann der Unternehmer die Baugenehmigung zum Umbau (hier: eines alten Gasthofes in eine moderne Gastwirtschaft) nur erlangen, weil er sich zu bestimmten weiteren Baumaßnahmen bereitfindet (hier: Zurücknahme der Frontwand auf die Baufluchtlinie), so ist für die Frage der Selbstverbrauchsteuerpflicht nach UStG 1967 § 30 Abs. 2 von der Gesamtheit der Baumaßnahmen auszugehen (Anschluß an BFH-Urteil vom 10.10.1974 V R 123/73 , BFHE 114, 291, BStBl II 1975, 424).«

Normenkette:

UStG (1967) § 30 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb eine Gastwirtschaft in einem alten, vor dem Jahre 1900 errichteten Fachwerkbau. Im Jahre 1968 ließ er das Gebäude umbauen mit dem Ziel, die in ihm betriebene Gaststätte den Anforderungen der heutigen Zeit anzupassen. Zu den Einzelheiten der Baumaßnahmen hat das Finanzgericht (FG) folgendes festgestellt: