FG Sachsen - Urteil vom 12.03.2008
8 K 560/05
Normen:
UStG 1993 § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1; UStG 1993 § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 879

Kapitalgesellschaft als Organträger; Keine finanzielle Eingliederung einer Kapitalgesellschaft in das Unternehmen einer anderen Kapitalgesellschaft, deren Anteile von derselben natürlichen Person im Privatvermögen gehalten werden; Nichtunternehmer kann nicht Organträger sein

FG Sachsen, Urteil vom 12.03.2008 - Aktenzeichen 8 K 560/05

DRsp Nr. 2009/6339

Kapitalgesellschaft als Organträger; Keine finanzielle Eingliederung einer Kapitalgesellschaft in das Unternehmen einer anderen Kapitalgesellschaft, deren Anteile von derselben natürlichen Person im Privatvermögen gehalten werden; Nichtunternehmer kann nicht Organträger sein

1. Soll eine Kapitalgesellschaft Organträgerin sein, setzt dies regelmäßig deren unmittelbare Beteiligung an der Organgesellschaft voraus. Mittelbare Beteiligungen kommen bei Kapitalgesellschaften als Organträger nur im Fall von Enkelgesellschaften in Betracht. 2. An einer ein Über-/Unterordnungsverhältnis begründenden finanziellen Eingliederung fehlt es, wenn die Anteile mehrerer Kapitalgesellschaften von einer natürlichen Person im Privatvermögen gehalten werden. 3. Da die umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG eine Eingliederung der Organgesellschaft "in das Unternehmen" des Organträgers erfordert, muss der Organträger unabhängig von der Tätigkeit der Organgesellschaft Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG sein. Dass der Organträger ein Unternehmen hat, ist Tatbestandsvoraussetzung und nicht Tatbestandsfolge.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG 1993 § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1; UStG 1993 § 2 Abs. 1;

Tatbestand: