BFH - Urteil vom 26.01.2022
XI R 19/19 (XI R 12/17)
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 14/16

Kartenpfand als steuerbarer UmsatzVoraussetzungen für eine Umsatzsteuerfreiheit

BFH, Urteil vom 26.01.2022 - Aktenzeichen XI R 19/19 (XI R 12/17)

DRsp Nr. 2022/8607

Kartenpfand als steuerbarer Umsatz Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerfreiheit

Bei dem im Rahmen eines bargeldlosen Zahlungssystems für die Überlassung elektronischer Zahlungskarten in Stadien erhobenen Kartenpfand handelt es sich nicht um pauschalierten (durch die Kartenrückgabe auflösend bedingten) Schadensersatz, sondern um eine steuerbare sonstige Leistung, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG als Umsatz im Zahlungs- und Überweisungsverkehr steuerfrei ist, wenn der leistende Unternehmer selbst die Übertragung von Geldern vornimmt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 07.02.2017 – 2 K 14/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A, die bargeldlose Zahlungssysteme im Soft- und Hardwarebereich entwickelte und vertrieb. A war —was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht— in den Jahren 2008 bis 2013 (Streitjahre) umsatzsteuerrechtliche Organträgerin der B.