FG München - Urteil vom 22.10.2013
2 K 1993/10
Normen:
AO § 149 Abs. 1 S. 1; AO § 149 Abs. 1 S. 2; AO § 150; AO § 163; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 9; UStG § 18 Abs. 3;

Kein Absehen von der Umsatzsteuerfestsetzung wegen Treu und Glauben

FG München, Urteil vom 22.10.2013 - Aktenzeichen 2 K 1993/10

DRsp Nr. 2013/25460

Kein Absehen von der Umsatzsteuerfestsetzung wegen Treu und Glauben

1. Allein die Tatsache, dass das FA den Steuerpflichtigen nicht zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen aufgefordert hat, obwohl er die Einnahmen aus seiner unternehmerischen Tätigkeit in den Einkommensteuererklärungen angegeben hat, rechtfertigt es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht, von einer gesetzlich gebotenen Umsatzsteuerveranlagung abzusehen. 2. § 149 Abs. 1 S. 2 AO begründet keine Pflicht des FA, einen Steuerpflichtigen zur Abgabe von Steuererklärungen aufzufordern. 3. Solange keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist, kann der Steuerpflichtige grds. nicht auf eine Nichtbesteuerung seiner Umsätze vertrauen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 149 Abs. 1 S. 1; AO § 149 Abs. 1 S. 2; AO § 150; AO § 163; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 9; UStG § 18 Abs. 3;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger aus Vertrauensschutzgründen einen Anspruch auf ein Absehen von der Festsetzung von Umsatzsteuer hat.