FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.02.2020
12 K 418/18
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Kein Abzug als Vorsteuer bei Lieferung von Batteriespeichersystem

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.02.2020 - Aktenzeichen 12 K 418/18

DRsp Nr. 2022/6274

Kein Abzug als Vorsteuer bei Lieferung von Batteriespeichersystem

Tenor

1

Die Klage wird abgewiesen.

2

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Vorsteuerabzug in Höhe von X.XXX,XX Euro aus den Rechnungen der CC, eine Zweigniederlassung der DD GmbH (im Folgenden DD) vom 31. Mai 2017 und vom 12. Juni 2017 für die Anschaffung eines Batteriespeichersystems.

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus den Eheleuten AB und BB, betrieb im Streitjahr 2017 zwei Solaranlagen auf dem Dach des Objektes ...Str. XX in E. Auf der Südseite des Daches befindet sich eine Anlage, die bereits seit 2013 in Betrieb ist. Die zweite Anlage auf der Nordseite des Daches war ab 7. April 2017 betriebsbereit.