FG München - Gerichtsbescheid vom 27.11.2012
14 K 2691/11
Normen:
FGO § 138; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;

kein Abzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG für Versicherungssteuer

FG München, Gerichtsbescheid vom 27.11.2012 - Aktenzeichen 14 K 2691/11

DRsp Nr. 2013/6530

kein Abzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG für Versicherungssteuer

Bei der Versicherungssteuer handelt es sich nicht um Mehrwertsteuer i. S. d. UStG.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 138; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger ist als Hausmeister sowie im Transportwesen unternehmerisch tätig. Da er keine Steuererklärungen abgegeben hatte, setzte das Finanzamt (FA) die Umsatzsteuer für die Streitjahre 2006 und 2007 im Schätzungswege mit Bescheid jeweils vom 13. August 2010 für das Jahr 2006 auf 800 EUR und für 2007 auf 1.000 EUR fest.

Im dagegen eingelegten Einspruchsverfahren trug der Kläger vor, dass die Einnahmen aus seiner Tätigkeit stark zurückgegangen seien, Steuererklärungen reichte er jedoch nicht ein.

Mit Entscheidung vom 22. August 2011 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

Im dagegen gerichteten Klageverfahren macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass er sich derzeit in der Rekonvaleszenz nach mehreren Operationen befinde und daher seine seit zehn Jahren konfusen Unterlagen sichten, sortieren, ordnen, abheften und auswerten könne.

Die Schätzungen des FA seien gegenüber den tatsächlichen Umsätzen mehrfach überhöht, wie sich auch aus den nunmehr eingereichten Steuererklärungen ergebe.

Der Kläger beantragt,