FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.08.2008
2 K 5017/04 B
Normen:
UStG 1993 § 14; UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1; Richtlinine 77/388/EWG Art. 17;

Kein Abzug von Vorsteuerbeträgen bei Scheingeschäften; Nachweispflichten eines Bargeschäfte tätigenden Bauunternehmers bei Strohmanngeschäften; Beweislastminderung wegen überlangen Verfahrens

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.08.2008 - Aktenzeichen 2 K 5017/04 B

DRsp Nr. 2009/20767

Kein Abzug von Vorsteuerbeträgen bei Scheingeschäften; Nachweispflichten eines Bargeschäfte tätigenden Bauunternehmers bei Strohmanngeschäften; Beweislastminderung wegen überlangen Verfahrens

1. Der für den Vorsteuerabzug grundsätzlich erforderlichen Identität zwischen Rechnungsaussteller und Leistendem ist auch dann genügt, wenn der Rechnungsaussteller die Lieferung oder sonstige Leistung im eigenen Namen aber für Rechnung eines anderen ausgeführt. Der Vorsteuerabzug ist jedoch zu versagen, wenn es sich erkennbar um kein Eigengeschäft des Vertragspartners handelt und der Leistungsempfänger typischerweise mit der Nichtbesteuerung durch den Rechnungsaussteller rechnet oder rechnen muss. 2. Wickelt ein im Baugewerbe tätiger Unternehmer seine umfangreichen Geschäfte in bar ab, hat er bei Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs aus einem fehlenden Eigengeschäft des Rechnungsausstellers (sog. Strohmanngeschäft) nachzuweisen, dass er nicht mit der Nichtbesteuerung der geleisteten Arbeiten durch den Rechnungsaussteller gerechnet hat oder rechnen musste. An die Nachweispflichten sind hohe Anforderungen zu stellen (hier: Erwerb von Scheinrechnungen, keine Vorlage von kopierten Personaldokumenten).