FG Hamburg - Urteil vom 01.12.2020
4 K 49/18
Normen:
UStG § 5 Abs. 1 Nr. 3;

Kein Anspruch auf Änderung der Zollanmeldung bei unrichtiger Angabe des Vertretenen

FG Hamburg, Urteil vom 01.12.2020 - Aktenzeichen 4 K 49/18

DRsp Nr. 2022/7621

Kein Anspruch auf Änderung der Zollanmeldung bei unrichtiger Angabe des Vertretenen

1. Die Angabe des Vertretenen in einer elektronischen Zollanmeldung ist auch dann nicht auslegungsfähig, wenn eine beantragte Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer auf der Grundlage der Angaben in der Zollanmeldung nicht erlangt werden kann.2. Zur Frage, ob Art. 173 Abs. 3 UZK die Änderung des Zollschuldners ausschließt.3. Die Ausschlussgründe in Art. 173 Abs. 2 Buchst. a und b UZK sind auf Art. 173 Abs. 3 UZK anwendbar.4. Eine Änderung der Zollanmeldung ist unzulässig, wenn sie im Widerspruch zu den sonstigen Wertungen des Zollrechts steht.

Normenkette:

UStG § 5 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand

Die Klägerin meldete mit Zollanmeldung vom 12. Dezember 2016 als indirekte Vertreterin der I GmbH, X-Straße, ... B, (im Folgenden: I) unter Angabe der ... Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) der I und mit Hinweis auf die von dem türkischen Verkäufer P erstellte Handelsrechnung Nr. ... vom 28. November 2016 sowie unter der Lieferbedingung DDP 100 Dokumententaschen mit einem Zollwert von ... € beim Zollamt C zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher steuerbefreiender Lieferung (Verfahrenscode 42) an.