FG München - Urteil vom 17.03.2010
3 K 3055/07
Normen:
AO § 89 Abs. 2; AO § 89 Abs. 3 S. 1; AO § 89 Abs. 4; AO § 89 Abs. 5; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 3 S. 1; UStG § 14 Abs. 1; UStG § 14 Abs. 2; UStG § 14 Abs. 4; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2; Richtlinie 2006/12/EG Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 1452

Kein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis für die Erteilung einer gebührenpflichtigen verbindlichen Auskunft; Zuständigkeit der Finanzgerichtsbarkeit für Streitigkeiten über die behauptete Umsatzsteuerpflicht der Gebühr für die verbindliche Auskunft

FG München, Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen 3 K 3055/07

DRsp Nr. 2010/11616

Kein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis für die Erteilung einer gebührenpflichtigen verbindlichen Auskunft; Zuständigkeit der Finanzgerichtsbarkeit für Streitigkeiten über die behauptete Umsatzsteuerpflicht der Gebühr für die verbindliche Auskunft

1. Hat sich ein Steuerpflichtiger vom FA gebührenpflichtig eine verbindliche Auskunft (§ 89 Abs. 2 AO) erteilen lassen, so hat er keinen Anspruch darauf, dass ihm für die nach § 89 Abs. 3 -5 AO zu entrichtende Gebühr eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erteilt wird; das FA handelt bei Erteilung der beantragten verbindlichen Auskunft auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Regelungen und ist deshalb insoweit nicht unternehmerisch tätig. 2. Will der Steuerpflichtige gleichwohl den Anspruch auf Erteilung einer Gebührenrechnung mit Umsatzsteuerausweis gerichtlich durchsetzen, ist hierfür der Finanzrechtsweg eröffnet. 3. Eine von der Finanzbehörde erteilte verbindliche Auskunft beinhaltet nicht lediglich eine steuerrechtliche Beurteilung, wie sie in ähnlicher Form auch von Angehörigen der steuer- und rechtsberatenden Berufe vorgenommen wird. Denn sie entfaltet darüber hinaus zwischen den Beteiligten eine rechtliche Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren und steht damit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem - hoheitlichen - Besteuerungsverfahren.