I.
Der Antragsteller beantragte am 9. Juni 2008 im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, über den Antrag des Antragstellers vom 21. Mai 2008 in Form einer verbindlichen Auskunft zu entscheiden. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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