FG Sachsen - Beschluss vom 10.06.2008
6 V 1054/08
Normen:
AO § 89 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 114 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 114 Abs. 1 S. 2 ; UStG § 3a Abs. 1 S. 2 ; UStG § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a ;

Kein Anspruch auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft zum umsatzsteuerlichen Leistungsort von Bewachungsleistungen nach Beginn der Leistungsausführung

FG Sachsen, Beschluss vom 10.06.2008 - Aktenzeichen 6 V 1054/08

DRsp Nr. 2008/16401

Kein Anspruch auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft zum umsatzsteuerlichen Leistungsort von Bewachungsleistungen nach Beginn der Leistungsausführung

Ist dem Unternehmer unklar, ob im Auftrag eines österreichischen Security-Unternehmens zu erbringende Bewachungsleistungen anlässlich der Fußballeuropameisterschaft in Deutschland oder in österreich umsatzsteuerpflichtig sind, kann ein beim FG gestellter Antrag des Unternehmers, das zuständige Finanzamt im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer verbindlichen Auskunft zum umsatzsteuerlichen Ort der Bewachungsleistungen zu verpflichten, keinen Erfolg haben, wenn der Vertrag über die Bewachungsleistungen schon abgeschlossen, mit der Leistungsausführung schon begonnen worden ist und wenn somit der fragliche Sachverhalt i. S. von § 89 Abs. 2 Satz 1 AO im Wesentlichen bereits verwirklicht ist.

Normenkette:

AO § 89 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 114 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 114 Abs. 1 S. 2 ; UStG § 3a Abs. 1 S. 2 ; UStG § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller beantragte am 9. Juni 2008 im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, über den Antrag des Antragstellers vom 21. Mai 2008 in Form einer verbindlichen Auskunft zu entscheiden. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde: