FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.04.2010
5 K 5253/09
Normen:
AO § 37 Abs. 2 S. 3; AO § 46 Abs. 5; AO § 46 Abs. 3; AO § 44; AO § 5; AO § 218 Abs. 2; UStG § 15 Abs. 1; FGO § 102;
Fundstellen:
DStRE 2011, 320

Kein Anspruch auf Rückzahlung gegenüber dem Zedenten bei unwirksamer Abtretung; Reihenfolge der Inanspruchnahme wegen Rückforderung eines abgetretenen Erstattungsanspruchs

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.04.2010 - Aktenzeichen 5 K 5253/09

DRsp Nr. 2010/18650

Kein Anspruch auf Rückzahlung gegenüber dem Zedenten bei unwirksamer Abtretung; Reihenfolge der Inanspruchnahme wegen Rückforderung eines abgetretenen Erstattungsanspruchs

1. Das FA hat keinen Anspruch auf Erstattung eines abgetretenen Umsatzsteuererstattungsanspruchs vom Zedenten, wenn die Abtretungsanzeige formell unwirksam ist, weil der Zedent nicht wirksam vertreten war. Der Schutzzweck des § 46 Abs. 5 AO steht dem nicht entgegen. 2. Offen blieb, ob der Zedent gem. § 37 Abs. 2 S. 3 AO überhaupt oder jedenfalls bei einer Uneinbringlichkeit der Rückforderung eines Erstattungsanspruchs beim Zessionar in Anspruch genommen werden darf.

Der Abrechnungsbescheid vom 7.11.2007 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 24.8.2009 dahingehend geändert, dass eine Umsatzsteuerschuld 2001 von 0,00 EUR festgestellt wird.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu erstattenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 S. 3; AO § 46 Abs. 5; AO § 46 Abs. 3; AO § 44; AO § 5; AO § 218 Abs. 2; UStG § 15 Abs. 1; FGO § 102;

Tatbestand: