FG Münster - Urteil vom 11.03.2024
15 K 2255/21 U
Normen:
UStG 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; MwStSystRL Art. 178 Buchst. a;

Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug eines Unternehmers

FG Münster, Urteil vom 11.03.2024 - Aktenzeichen 15 K 2255/21 U

DRsp Nr. 2025/11569

Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug eines Unternehmers

1. Es ist nicht mit dem Sinn und Zweck des Richterablehnungsrechts vereinbar, wenn es zu verfahrensfremden Zwecken eingesetzt wird. Ein solcher verfahrensfremder Einsatz liegt zum Beispiel vor, wenn das Ablehnungsgesuch ausschließlich mit einem Verfahrensverstoß oder einer fehlerhaften Entscheidung des abgelehnten Richters begründet wird, ohne dass Umstände darauf hindeuten könnten, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruhen könnte. 2. Der Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeiten) zu verwenden beabsichtigt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; MwStSystRL Art. 178 Buchst. a;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht die Besteuerungsgrundlagen geschätzt und die Vorsteuern nur teilweise zum Abzug zugelassen hat.

Die Klägerin ist eine UG. Als Gegenstand des Unternehmens ist im Handelsregister Folgendes eingetragen: "[...]" Es wird Bezug genommen auf den Handelsregisterauszug HRB xxx beim Amtsgericht Q. Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin ist Frau I U .

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