FG Köln - Urteil vom 27.08.2025
9 K 2082/23
Normen:
FGO § 100 Abs. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 3 Abs. 9; UStG h § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2;

Kein Anspruch des Händlers von Veranstaltungstickets auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes; Erbringung steuerbarer und steuerpflichtiger sonstiger (Vermittlungs-)Leistungen gegenüber Veranstaltern bzw. Ticketanbietern; Bemessung des Umsatzes sonstiger Leistungen nach Entgelt

FG Köln, Urteil vom 27.08.2025 - Aktenzeichen 9 K 2082/23

DRsp Nr. 2026/3036

Kein Anspruch des Händlers von Veranstaltungstickets auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes; Erbringung steuerbarer und steuerpflichtiger sonstiger (Vermittlungs-)Leistungen gegenüber Veranstaltern bzw. Ticketanbietern; Bemessung des Umsatzes sonstiger Leistungen nach Entgelt

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 3 Abs. 9; UStG h § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Streit, ob der Kläger zu Recht seine Leistungen teilweise dem ermäßigten Steuersatz unterworfen hat.

Der Kläger handelt seit dem Jahr 2013 mit Veranstaltungstickets. Er verkauft diese im Auftrag und im Namen sowie auf Rechnung der jeweiligen Veranstalter. Seine Kunden sind sowohl Endabnehmer als auch andere Tickethändler. Der Verkauf erfolgt weitgehend über das Internet, in geringerem Umfang in ... in Z zu dem auf den Tickets aufgedruckten Preis zuzüglich Vorverkaufsgebühr. Der Kläger erhält als Entgelt vom Veranstalter einen Teil der Vorverkaufsgebühr. Dieser Anteil wird bei der Abrechnung der Veranstalter bzw. eingeschalteter ... Tickethändler wie z.B. Y zu seinen Gunsten verrechnet. Die Versteuerung erfolgt mit Genehmigung vom 00.00.2013 nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 des Umsatzsteuergesetzes - UStG).