BGH - Beschluß vom 18.09.1991
XII ZB 92/89
Normen:
BGB § 1587, § 1587 a, § 1587 c; VAHRG § 3 b;
Fundstellen:
DRsp I(166)240a
FamRZ 1992, 45
MDR 1992, 267
NJW 1992, 312

Kein Ausgleich bei nachträglich erloschenem Versorgungsanrecht

BGH, Beschluß vom 18.09.1991 - Aktenzeichen XII ZB 92/89

DRsp Nr. 1993/1078

Kein Ausgleich bei nachträglich erloschenem Versorgungsanrecht

»Ist ein bei Ende der Ehezeit bestehendes Versorgungsanrecht eines der Ehegatten (hier: bei einer Ärzteversorgung) nachträglich erloschen (hier: durch Beitragserstattung), kann es nicht ausgeglichen werden, auch nicht in entsprechender Anwendung von §_3 b VAHRG (Fortführung der Senatsbeschlüsse v. 28.5.1986 - IV b ZB 85/83 -, FamRZ 1986, 892 und v. 8.7.1987 - IV b ZB 8/84 -, FamRZ 1987, 1016).«

Normenkette:

BGB § 1587, § 1587 a, § 1587 c; VAHRG § 3 b;

I. Die Parteien haben am 20. Juli 1965 geheiratet. Am 26. November 1975 hat der Ehemann (Antragsteller) nach altem Recht die Scheidungsklage erhoben.

Während der Ehe haben beide Parteien Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehemann, niedergelassener Arzt, hat außerdem seit 1. Januar 1972 der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein angehört. Nachdem er seine Praxis in den Bereich der Ärztekammer Westfalen-Lippe verlegt hatte, hat er Ende 1979 Beitragserstattung beantragt. Die Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein hat dem Antrag durch Bescheid vom 31. Januar 1980 stattgegeben, 6O% der Beiträge (insgesamt 35.412, 98 DM) erstattet und darauf hingewiesen, daß dadurch Ansprüche ihr gegenüber erloschen seien.