BGH vom 30.05.1990
XII ZR 57/89
Normen:
BGB § 1575 Abs.2; ZPO § 323 Abs.2;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1579 Nr. 2 Prozeßbetrug 1
BGHR ZPO § 323 Abs. 1 Abänderungsgrund 4
BGHR ZPO § 323 Abs. 2 Präklusion 4
DRsp IV(415)207a
FamRZ 1990, 1095
NJW-RR 1990, 1410

BGH - 30.05.1990 (XII ZR 57/89) - DRsp Nr. 1992/1206

BGH, vom 30.05.1990 - Aktenzeichen XII ZR 57/89

DRsp Nr. 1992/1206

Kein Ausschluß von Vorbringen des Abänderungsklägers über angebliches Ä vor Ende der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß liegendes Ä betrügerisches Verhalten der Gegenpartei, sofern dieses Verhalten andauert und weiterwirkt (hier: Verschweigen des Abbruchs der Berufsausbildung als Grund zur Herabsetzung des Unterhalts).

Normenkette:

BGB § 1575 Abs.2; ZPO § 323 Abs.2;

a. »Die Revision rügt die Verletzung der Präklusionsvorschrift des § 323 Abs. 2 ZPO und macht geltend, da die Bekl. .. ihre Ausbildung im Februar 1986 abgebrochen habe und ihr letztes Vorbringen zum Ausbildungsunterhalt nach § 1575 BGB im Schriftsatz v. 23. 4. 1986 enthalten sei, liege der angenommene Prozeßbetrug jedenfalls vor der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses am 3. 7. 1986. Damit habe der angebliche Prozeßbetrug nach § 323 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu Lasten der Bekl. berücksichtigt werden dürfen. Er könne allenfalls mit einer Restitutionsklage nach § 580 Nr. 4 ZPO geltend gemacht werden.