FG Sachsen - Urteil vom 20.02.2008
2 K 2024/07
Normen:
AO § 227; AO § 163; AO § 85; FGO § 102;

Kein Billigkeitserlass von überhöht festgesetzter Umsatzsteuer bei Mitverschulden des Steuerpflichtigen am Eintritt der Bestandskraft der geänderten Umsatzsteuerbescheide

FG Sachsen, Urteil vom 20.02.2008 - Aktenzeichen 2 K 2024/07

DRsp Nr. 2009/22956

Kein Billigkeitserlass von überhöht festgesetzter Umsatzsteuer bei Mitverschulden des Steuerpflichtigen am Eintritt der Bestandskraft der geänderten Umsatzsteuerbescheide

1. Hat das Finanzamt wegen zunächst ungeklärter Zahlungseingänge auf Geschäftskonten nach einer Betriebsprüfung in geänderten Einkommen- und Umsatzsteuerbescheiden zusätzliche Betriebseinnahmen bzw. Umsätze hinzugeschätzt und sind nach der nachträglichen Klärung der Zahlungseingänge nur die Einkommensteuerbescheide erneut geändert und die Zuschätzungen rückgängig gemacht worden, sind aber die geänderten Umsatzsteuerbescheide, in denen die Zuschätzungen als zusätzliche Umsätze besteuert worden sind, zumindest infolge eines Mitverschuldens des Steuerpflichtigen bestandskräftig geworden, so hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf Erlass dieser hinzugeschätzen Umsatzsteuer infolge sachlicher Unbilligkeit.