FG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.09.2009
12 K 122/06
Normen:
AO § 227; AO § 163; UStG § 15a; UStG § 24;
Fundstellen:
EFG 2010, 991

Kein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen bei Wechsel von Durchschnitts- zur Regelbesteuerung; Auslegung von Verwaltungsanweisungen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.2009 - Aktenzeichen 12 K 122/06

DRsp Nr. 2010/3039

Kein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen bei Wechsel von Durchschnitts- zur Regelbesteuerung; Auslegung von Verwaltungsanweisungen

1. Steuern, die zwar unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, aber bestandskräftig festgesetzt worden sind, können nur dann im Billigkeitsverfahren sachlich überprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich gegen deren Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren. 2. Ein Landwirt, bei dem der Wechsel der Besteuerungsform sowohl zu Vorsteuerrückzahlungen an das Finanzamt als auch zu Vorsteuererstattungen führt, muss die für ihn negativen Auswirkungen gegen sich gelten lassen, wenn er zuvor die vorteilhaften Auswirkungen in Anspruch genommen hat, so dass die Versagung des Erlasses der die Berichtigung des Vorsteuerabzugs übersteigende Beträge nicht ermessensfehlerhaft ist. 3. Das Finanzgericht darf Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur darauf überprüfen, ob die Auslegung durch die Finanzbehörde möglich ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 227; AO § 163; UStG § 15a; UStG § 24;

Tatbestand: