FG Sachsen - Urteil vom 01.04.2009
6 K 1334/06
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; AO § 227; AO § 237;

Kein Erlass von Aussetzungszinsen aufgrund überlanger Dauer des Einspruchsverfahrens

FG Sachsen, Urteil vom 01.04.2009 - Aktenzeichen 6 K 1334/06

DRsp Nr. 2011/11193

Kein Erlass von Aussetzungszinsen aufgrund überlanger Dauer des Einspruchsverfahrens

1. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gewährt den Rechtsunterworfenen einen Anspruch auf ein zügiges Verfahren und garantiert nicht nur den allgemeinen Zugang zum Gericht, sondern gewährleistet eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle der Ausübung öffentlicher Gewalt. 2. Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch im Interesse der Rechtssicherheit Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu bestimmen. 3. Der Verstoß gegen das Gebot eines zügigen Verfahrens und damit eines wirksamen Rechtsschutzes führt grundsätzlich nicht dazu, dass der staatliche Steueranspruch verwirkt ist. 4. Die Rechtsschutzgarantie gebietet es auch bei überlanger Verfahrensdauer nicht, dem Steuerpflichtigen Aussetzungszinsen ganz oder teilweise zu erlassen, wenn die Vollziehung der angefochtenen Bescheide ausgesetzt war.

1. Das Verfahren wird fortgesetzt.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; AO § 227; AO § 237;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Erlass von Aussetzungszinsen zur Umsatzsteuer 1996 und 1997.